Informationen für Leistungserbringer aufgrund der Corona-Pandemie

Stand: 01.12.2021

Um das Gesundheitswesen auch weiterhin funktionsfähig zu erhalten und alle Beteiligten so gut es geht zu entlasten, gelten für die Zeit der Corona-Pandemie einige Sonderregelungen. Einen Überblick über die wichtigsten Regelungen finden Sie hier.

Die IKK classic weist darauf hin, dass die Corona-Auswirkungen zu Problemen in der operativen Bearbeitung bei der Krankenkasse und/oder Abrechnungsdienstleistern führen kann.

Disease-Management-Programme (DMP)

Sofern zur Vermeidung einer Ansteckung mit COVID-19 geboten, müssen Patientinnen und Patienten 2020 nicht verpflichtend an Schulungen teilnehmen. Die ärztliche Dokumentation von Untersuchungen der in IKK Promed eingeschriebenen Patientinnen und Patienten ist für das erste bis dritte Quartal 2020 nicht erforderlich.

Hebammen

Hebammenhilfe für Schwangere, Wöchnerinnen und ihre neugeborenen Kinder

08.09.2020

Damit Schwangere und frischgebackene Mütter nicht auf die persönliche Zuwendung und Hilfe von freiberuflichen Hebammen verzichten müssen, kann bis 31. Dezember 2020 verstärkt auf Beratung oder Kursteilnahme per Videotelefonie zurückgegriffen werden. Neben kurzen Beratungen per Telefon können so vor allem längere Gespräche in einer persönlichen Atmosphäre durchgeführt werden. So können mögliche Verdienstausfälle für freiberufliche Hebammen minimiert werden und die Versorgung der Versicherten bleibt in dieser außerordentlichen Situation aufrechterhalten.

Die Videotelefonie lässt sich z. B. nutzen für:

  • Erhebung der Basisdaten von Patientinnen

  • Hilfe bei Beschwerden in der Schwangerschaft

  • individuelle Vor- und spezifische Aufklärungsgespräche

  • Geburtsvorbereitungs- und Rückbildungskurse (als digitaler Live-Kurs)

Voraussetzung ist, dass die Kommunikation technisch in Echtzeit möglich ist und den versicherten Frauen dabei keine zusätzlichen Kosten, z. B. für eine bestimmte Software, entstehen. Achten Sie auch auf eine private Atmosphäre. Die Kursteilnehmer müssen der „Zuschaltung via Internet“ explizit vorab zustimmen, ansonsten ist eine Teilnahme nicht möglich.

Außerdem werden die Wegegeld-Bedingungen vorübergehend ausgedehnt: Ist eine Hebamme im Umfeld von 25 Kilometern nicht verfügbar, da für sie z. B. eine Corona-Quarantäne gilt, zahlt die IKK classic auch Fahrten von Hebammen, die bis zu 50 Kilometer entfernt von der Frau praktizieren.

Keine Anwendung findet derzeit die Regelung, nach der eine Dienst-Beleghebamme im Krankenhaus klinische Geburtshilfe bei höchstens einer weiteren Versicherten zur gleichen Zeit erbringen darf. Diese 1:2-Regelung in Krankenhäusern wird übergangsweise ausgesetzt. Damit kann ein möglicher Personalengpass bei der Geburtshilfe im Kreißsaal abgefangen werden, der eintreten kann, wenn freiberuflich tätige Hebammen krankheitsbedingt ausfallen.

Heilmittelerbringer

Für alle Behandlungen bei Physio- (inkl. Masseure und med. Bademeister), Ergo-, Ernährungs-, Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapeuten sowie Podologen gelten seit dem 1. Juli folgende Regelungen:

  • Bei nicht korrekt ausgestellten Heilmittelverordnungen können Leistungserbringer die notwendigen Änderungen oder Ergänzungen nicht mehr selbst vornehmen. Sie erfolgen wieder nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 Satz 3 HeilM-RL bzw. § 12 Abs. 1 Satz 3 HeilM-RL ZÄ.

  • Es gilt wieder § 16 Abs. 3 der HeilM-RL. Die Aussetzung der Prüfung durch die IKK classic bei Unterbrechungen in der Behandlungsserie über 14 Kalendertage hinaus ist zum 1. Juli 2020 beendet worden. Auch die Aussetzung der Unterbrechungsfrist wurde wieder zurückgenommen.

  • Heilmittel können nicht mehr als Videobehandlung erbracht werden.

  • Leistungserbringer können im Zeitraum vom 5. Mai bis zum 30. September 2020 einen pauschalen Ausgleich für die notwendigen Hygieneartikel (Mundschutz etc.) bei der Abrechnung der Verordnungen in Höhe von 1,50 Euro je Verordnung abrechnen.

Um einem möglichen Terminstau entgegen zu wirken, wurde die Frist für den Beginn einer Heilmittelbehandlung nach einer vertragsärztlichen oder -zahnärztlichen Verordnung für gesetzlich Krankenversicherte von 14 auf 28 Tage verlängert. Die Sonderregelung gilt bis zum 30. September 2020.

Folgeverordnungen für Heilmittel können nicht länger nach telefonischer Anamnese ausgestellt werden. Ebenso kann die Verordnung nicht länger postalisch an Versicherte übermittelt werden. Die Sonderregelungen zum Entlassmanagement bleiben bis zum 30. September 2020 bestehen.

Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel

gilt bis zum 31.01.2021

Versorgung mit Hilfsmitteln

Um den persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Kunden so weit wie möglich zu vermeiden, können Hilfsmittel vorrangig per Versand abgegeben werden – es sei denn, ein persönlicher Kontakt ist zwingend erforderlich (z. B. zur Anpassung). Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel erfolgen vorrangig telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien.

Ist die Versorgung eines diabetischen Fußes nicht aufschiebbar, kann die Dauer des persönlichen Kontaktes und die Entfernung zum Versicherten reduziert werden, indem anstelle einer Pedographie andere geeignete Messverfahren angewendet werden, die entsprechend von der IKK classic akzeptiert wird.

Normalerweise durch die Versicherten erforderliche Unterschriften können dann ausnahmsweise von Ihnen oder der zustellenden Person übernommen und um einen Hinweis ergänzt werden, dass die abweichende Unterschrift aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei persönlichem Kontakt kann auf Unterschriften von Versicherten jedoch nicht mehr verzichtet werden.

Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen, Wartungen oder sicherheitstechnische Kontrollen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen bei Ihnen oder dem Versicherten), sehen wir von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Das trifft auch auf Fristen zu, binnen derer nach erteilten Genehmigungen zu versorgen ist.

Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglichen Lieferzyklen bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sind nicht mehr erlaubt.

Sämtliche Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Verordnung wurden aufgehoben: 

  • Verzicht auf Rezept bei nicht aufschiebbaren Verordnungen,
  • Verzicht auf Folgeverordnungen bei Fallpauschalen-Versorgungen oder bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln bei bereits genehmigten Erstverordnungen oder Genehmigungsfreiheit,
  • Verzicht auf Rezept bei Ersatzlieferungen,
  • Gültigkeit der Hilfsmittel-Verordnung eines Krankenhauses auch als Verordnung für die Weiterversorgung nach der Entlassung,
  • Entfall der Prüfung hinsichtlich der Durchführung einer Versorgung innerhalb von 28 Kalendertagen nach einer Verordnung.

 

Pflegehilfsmittel zum Verbrauch; Erhöhung der Pauschale

Gemäß der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung dürfen die Aufwendungen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel seit dem 01. April 2020 abweichend von § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen.

Der Betrag von 60 EUR stellt die Vergütungshöhe dar, den Sie für die Versorgung des Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln höchstens beanspruchen können. Die Verträge nach § 78 Abs. 1 SGB XI bedürfen insoweit keiner Änderung.

Sie können den Pflegekassen gegenüber vorübergehend Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.

Diese Regelung ist zunächst so lange anzuwenden, wie § 150 SGB XI auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI gilt, d. h. bis zum 31. März 2021 (aufgrund des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und PflegeGPVG).

Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Versorgung für diesen Zeitraum erfolgt, ist der Tag der Leistungserbringung, bei einer Kostenerstattung das Kaufdatum.

Krankenfahrten, Krankentransportleistungen und Rettungsfahrten

01.12.2021

Krankentransportfahrten zu nicht aufschiebbaren zwingend notwendigen ambulanten Behandlungen von nachweislich an COVID-​19-Erkrankten oder von Versicherten, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen, bedürfen bis zum 31.03.2022 nicht der vorherigen Genehmigung durch die IKK classic. Dies gilt auch für Versicherte, die aufgrund einer behördlichen Anordnung unter Quarantäne stehen.

Übernahme von Corona-Mehrkosten bei Pflegeheimen und -diensten

Sonderregelung ab 19.03.2020

Um die Gesundheit und eine qualifizierte Versorgung der Pflegebedürftigen während der Corona-Pandemie zu gewährleisten und die Pflegeheime und -dienste zu entlasten, wurden umfangreiche Sofortmaßnahmen für die stationäre und ambulante Langzeitpflege vereinbart.

Die Pflegeversicherung übernimmt die finanziellen Sonderausgaben, die durch die Corona-Pandemie entstehen. Dazu gehören etwa Kosten für die Schutzausrüstung, also Handschuhe, Atemmasken und auch zusätzliche Desinfektion für die Pflegerinnen und Pfleger.

Auch der alltägliche Arbeitsablauf wird organisatorisch vereinfacht:

  • Bis Ende September 2020 wird – mit sofortiger Wirkung – der Pflege-TÜV, also die Qualitätsprüfungen in den Pflegeeinrichtungen, ausgesetzt; gleiches gilt für die Indikatorenerhebung zur Qualitätssicherung durch die Pflegeeinrichtungen selbst. Damit werden personelle Kapazitäten freigestellt, die in der direkten Pflege eingesetzt werden können.

  • Die Medizinischen Dienste werden aus Gründen des Infektionsschutzes keine persönlichen Begutachtungen in der ambulanten und stationären Pflege mehr durchführen. Damit die notwendigen Begutachtungen aber nicht gänzlich entfallen, wird auf ein telefonisches, leitfadengestütztes Vorgehen umgestellt.

  • Beratungsbesuche zur Qualitätssicherung in der häuslichen Pflege müssen nicht stattfinden, die gesetzlich vorgesehenen Konsequenzen für Pflegebedürftige wie Leistungskürzungen bei fehlendem Nachweis werden ausgesetzt.

  • Verordnungen für die Häusliche Krankenpflege werden auch noch nach 14 Tagen von den Kassen anerkannt.

  • Pflegekräfte können flexibler eingesetzt werden und zusätzlich entstehende Personalkosten können der Pflegekasse in Rechnung gestellt werden.

Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining

23.12.2020

Es bestehen keine Bedenken gegen die Durchführung von Rehabilitationssport sowie Funktionstraining im Freien bei Beachtung der Vorgaben im Beschluss der Sportministerinnen und Sportminister. Zusätzlich sind die spezifischen Regelungen im jeweiligen Bundesland zu beachten. Die Durchführung ist bis längstens 30.06.2021 möglich. Hinsichtlich des Anerkennungsverfahrens wird es als ausreichend angesehen, wenn die Leistungserbringer der zuständigen anerkennenden Stelle die Veranstaltungsdaten (Ort/Treffpunkt mit Adresse, Wochentag und Beginn/Ende) einmalig vor der erstmaligen Durchführung mitteilen. Witterungsbedingt kann im Einzelfall von den gemeldeten Daten abgewichen werden. Die anerkennenden Stellen geben den Rehabilitationsträgern bei Bedarf Auskunft. Die Teilnahme ist auf der Teilnahmebestätigung mit einem „i.F.“ oder „im Freien“ hinter dem Datum zu kennzeichnen.

Verordnungen, die im Zeitraum vom 01.08.2020 bis 31.03.2021 bereits von der IKK classic genehmigt wurden bzw. noch bewilligt werden, werden automatisch um sechs Monate verlängert. Für Verordnungen, die ab dem 01.04.2021 bewilligt werden, gilt die von der IKK classic bewilligte Anspruchsdauer..

Alternative Online-Kurs
Damit eine kontinuierliche Durchführung von Rehabilitationssport und Funktionstraining gewährleistet ist, können diese bis längstens 30.06.2021 auch in Form eines Tele-/Online-Kurses erfolgen. Voraussetzung hierfür sind die gegebenen technischen Voraussetzungen beim jeweiligen Leistungsanbieter. Ausgenommen vom Tele-/Online-Angebot ist der Herzsport und das Funktionstraining als Wassergymnastik.

Sämtliche vom G-BA beschlossene Sonderregelungen sind auf den Internetseiten des G-BA zu finden.

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