Hilfsmittel bzw. Pflegehilfsmittel
gilt bis zum 31.01.2021
Versorgung mit Hilfsmitteln
Um den persönlichen Kontakt zwischen Ihnen und Ihren Kunden so weit wie möglich zu vermeiden, können Hilfsmittel vorrangig per Versand abgegeben werden – es sei denn, ein persönlicher Kontakt ist zwingend erforderlich (z. B. zur Anpassung). Beratungen oder Hinweise zur Einweisung in den Gebrauch der Hilfsmittel erfolgen vorrangig telefonisch, per E-Mail, per Verweis auf Videoeinweisungen oder durch digitale Medien.
Ist die Versorgung eines diabetischen Fußes nicht aufschiebbar, kann die Dauer des persönlichen Kontaktes und die Entfernung zum Versicherten reduziert werden, indem anstelle einer Pedographie andere geeignete Messverfahren angewendet werden, die entsprechend von der IKK classic akzeptiert wird.
Normalerweise durch die Versicherten erforderliche Unterschriften können dann ausnahmsweise von Ihnen oder der zustellenden Person übernommen und um einen Hinweis ergänzt werden, dass die abweichende Unterschrift aufgrund der Corona-Pandemie notwendig war. Bei persönlichem Kontakt kann auf Unterschriften von Versicherten jedoch nicht mehr verzichtet werden.
Sofern vertraglich vereinbarte Lieferfristen, Wartungen oder sicherheitstechnische Kontrollen aus triftigem Grund nicht eingehalten werden können (z. B. aufgrund von Lieferengpässen oder befristeten Quarantänemaßnahmen bei Ihnen oder dem Versicherten), sehen wir von Vertragsstrafen bzw. Sanktionen ab. Das trifft auch auf Fristen zu, binnen derer nach erteilten Genehmigungen zu versorgen ist.
Mehrmonatslieferungen anstelle der vertraglichen Lieferzyklen bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln sind nicht mehr erlaubt.
Sämtliche Maßnahmen im Rahmen der ärztlichen Verordnung wurden aufgehoben:
- Verzicht auf Rezept bei nicht aufschiebbaren Verordnungen,
- Verzicht auf Folgeverordnungen bei Fallpauschalen-Versorgungen oder bei zum Verbrauch bestimmten Hilfsmitteln bei bereits genehmigten Erstverordnungen oder Genehmigungsfreiheit,
- Verzicht auf Rezept bei Ersatzlieferungen,
- Gültigkeit der Hilfsmittel-Verordnung eines Krankenhauses auch als Verordnung für die Weiterversorgung nach der Entlassung,
- Entfall der Prüfung hinsichtlich der Durchführung einer Versorgung innerhalb von 28 Kalendertagen nach einer Verordnung.
Pflegehilfsmittel zum Verbrauch; Erhöhung der Pauschale
Gemäß der COVID-19-Versorgungsstrukturen-Schutzverordnung dürfen die Aufwendungen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel seit dem 01. April 2020 abweichend von § 40 Abs. 2 S. 1 SGB XI monatlich den Betrag von 60 Euro nicht übersteigen.
Der Betrag von 60 EUR stellt die Vergütungshöhe dar, den Sie für die Versorgung des Pflegebedürftigen mit zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln höchstens beanspruchen können. Die Verträge nach § 78 Abs. 1 SGB XI bedürfen insoweit keiner Änderung.
Sie können den Pflegekassen gegenüber vorübergehend Preise oberhalb der aktuellen Vertragspreise abrechnen, sofern die tatsächlichen Preise die Vertragspreise übersteigen.
Diese Regelung ist zunächst so lange anzuwenden, wie § 150 SGB XI auch in Verbindung mit einer Rechtsverordnung nach § 152 SGB XI gilt, d. h. bis zum 31. März 2021 (aufgrund des Inkrafttretens des „Gesetzes zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung und PflegeGPVG).
Maßgeblich für die Feststellung, ob eine Versorgung für diesen Zeitraum erfolgt, ist der Tag der Leistungserbringung, bei einer Kostenerstattung das Kaufdatum.