Grund für Änderung der Programmablaufpläne
Die geänderten Programmablaufpläne berücksichtigen die Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags von 1.200 auf 1.230 Euro (§ 9a EStG) und des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende von 4.008 auf 4.260 Euro (§ 24b EStG) zum Jahreswechsel 2022/2023 durch das Jahressteuergesetz 2022.