Ungeimpfte Mitarbeitende: Was müssen Unternehmen beachten?

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IKK classic

Arbeitgebende haben eine Fürsorgepflicht für ihre Belegschaft und gegebenenfalls auch gegenüber Dritten. Im Zuge der Corona-Pandemie bedeutet das: Sie müssen Erkrankungen verhindern und frühzeitig erkennen. Was heißt das für den Umgang mit ungeimpften Mitarbeitenden? Hier die Antworten auf die wichtigsten Fragen:

  • Dürfen Betriebe nach dem Impfstatus ihrer Angestellten fragen?

    Nein, da die bundesweite gesetzliche Verpflichtung zu 3G am Arbeisplatz am 19. März 2022 aufgehoben wurde. Weiterhin besteht jedoch die Verpflichtung der Arbeitgebenden die Gefährdungen zu ermitteln und zu bewerten. Dabei haben sie die arbeitsschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten und technische und organisatorische Maßnahmen vorrangig zu prüfen. Ein daraus abgeleitetes Hygienekonzept mit den Schutzmaßnahmen ist im Betrieb zugänglich zu machen.

    Es gibt aber Ausnahmen für die 3G-Regelung: Eine Auskunftspflicht gibt es nur für Beschäftigte in Schulen, Kindertageseinrichtungen, Heimen, Pflegeeinrichtungen und -diensten, Unterkünften und Justizvollzugsanstalten. Das betrifft also alle Arbeitsstätten, in denen sogenannte besonders vulnerable Personengruppen betreut werden oder es eine große räumliche Nähe gibt.

  • Entspricht die Abfrage des Impfstatus dem Datenschutz?

    Grundsätzlich dürfen Gesundheitsdaten nicht abgefragt und gespeichert werden. Sie gehören zu den besonders sensiblen Daten, die geschützt werden müssen. In der Datenschutzgrundverordnung gibt es aber Ausnahmen. Hierzu gehören Gründe des öffentlichen Interesses im Bereich der öffentlichen Gesundheit.

  • Dürfen Arbeitgebende eine Kopie der Impf-, Genesenen- oder Testnachweise speichern?

    Nein, Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber dürfen die Nachweise nicht speichern und aufbewahren, sie dürfen auch nicht verlangen, dass ihnen Kopien der Nachweise zugeschickt werden. Arbeitgebende können aber mit Datum dokumentieren, dass sie den Impf-, Genesenen- oder Teststatus zur Kenntnis genommen haben. Allerdings dürfen Angestellte ihre Nachweise freiwillig hinterlegen.

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  • Dürfen Unternehmen ungeimpfte Mitarbeitende anders behandeln?

    Nein. Seit dem 20. März 2022 gilt nicht mehr die 3G-Regelung. Beschäftigte müssen demnach vor Einlass in den Betrieb nicht mehr den Nachweis erbringen, dass sie geimpft, genesen oder negativ getestet sind.

  • Dürfen Arbeitgebende von den Angestellten verlangen, dass sie sich gegen Covid-19 impfen lassen?

    Es gibt keine allgemeine gesetzliche Impfpflicht gegen das Coronavirus. Es gibt lediglich ein Recht auf die Schutzimpfung. Auch im Arbeitsverhältnis gibt es keine allgemeine Impfpflicht, daher kann ein Unternehmen die Impfung nicht von seinen Angestellten verlangen.

  • Darf ein Unternehmen eigene Regeln aufstellen und ungeimpfte Mitarbeitende der Betriebsräume verweisen?

    Das geht nicht so einfach. Zwar hat die Arbeitgeberin oder der Arbeitgeber das sogenannte Direktionsrecht. Damit ist er oder sie weisungsbefugt gegenüber den Mitarbeitenden. Aber auf eigene Faust beispielsweise 2G in den Betriebsräumen einzuführen, ist rechtlich aus mehreren Gründen zumindest fragwürdig: Zum einen sind Gesundheitsdaten besonders sensible und schützenswerte Daten und die müssten Arbeitgebende in dem Fall erfassen.

    Da es keine allgemeine Impfpflicht gibt, darf die Impfung auch nicht die Voraussetzung dafür sein, dass Menschen in einem Unternehmen weiter beschäftigt sein können.

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  • Ab dem 16. März müssen Beschäftigte in Gesundheitsberufen ihren Impf- oder Genesenen-Status nachweisen. Müssen Arbeitgebende in Gesundheitsberufen ungeimpfte Angestellte dann entlassen?

    Nein, wenn Beschäftigte diesen Nachweis nicht vorlegen können, drohen ihnen zunächst keine Bußgelder und erst einmal auch keine unmittelbaren arbeitsrechtlichen Konsequenzen. Aber Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber müssen der zuständigen Gesundheitsbehörde melden, welche Personen die Nachweise nicht vorgelegt haben. Das Gesundheitsamt kann dann gegenüber Mitarbeitenden, die nicht geimpft oder genesen sind, ein Betretungsverbot aussprechen. Dann kann die betroffene Person ihre Tätigkeit an der Arbeitsstätte nicht mehr ausüben. Das Amt muss dieses Betretungsverbot aber nicht aussprechen.

  • Muss ein Betrieb Mitarbeitende für eine Impfung freistellen?

    Ja, es gibt eine sogenannte Freistellungspflicht der Arbeitgeberin oder des Arbeitgebers. Beschäftigte können also während der Arbeitszeit für die Impfung freigestellt werden. Allerdings ist in der Neufassung der Sars-Cov2-Arbeitsschutzverordnung die Frage der Entgeltfortzahlung nicht geregelt.

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IKK classic

Veröffentlicht am 21.02.2022

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