Personengruppen bei den DEÜV-Meldungen
Für eine korrekte Bestimmung der für die Rentenberechnung maßgebenden Entgeltpunkte sollen sich Beschäftigungszeiten von rentenversicherungsfreien Altersvollrentnern (Personengruppe 119) von rentenversicherungspflichtigen Altersvollrentnern (Personengruppe 120) im DEÜV-Meldeverfahren unterscheiden lassen.
PGR 119: Versicherungsfreie Altersvollrentner und Versorgungsbezieher wegen Alters
Es handelt sich um Personen, die nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder eine entsprechende Versorgung von einer berufsständischen Versorgungseinrichtung oder eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen wegen Erreichens einer Altersgrenze beziehen (§ 5 Abs. 4 Nr. 1, 2 SGB VI) oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und aufgrund des Bestandsschutzes versicherungsfrei bleiben (§ 230 Abs. 9 Satz 1 SGB VI).
PGR 120: Versicherungspflichtige Altersvollrentner
Es handelt sich um Personen, die vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen oder nach Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 5 Abs. 4 Satz 2 SGB VI verzichten oder vor Erreichen der Regelaltersgrenze eine Vollrente wegen Alters aus der gesetzlichen Rentenversicherung beziehen und auf die Versicherungsfreiheit nach § 230 Abs. 9 Satz 2 SGB VI verzichten.